Aufklärung der laut Landesrechnungshof rechtswidrigen Förderpraxis des Niedersächsischen Umweltministeriums - weitere Fragen zur Qualifikation und Vergütung von Mitarbeitenden des Landesbüros für Naturschutz
Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler (CDU), eingegangen am 17.07.2025 - Drs. 19/7809, an die Staatskanzlei übersandt am 18.07.2025
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 04.08.2025
Vorbemerkung der Abgeordneten
Im Zuge der Beantwortung der von der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag eingebrachten Dringlichen Anfrage „Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Feststellungen des Landesrechnungshofs, das Umweltministerium habe im Fall des Landesbüros Naturschutz jahrelang rechtswidrig gehandelt?“ (Drs. 19/7536) seitens des Niedersächsischen Ministers für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Christian Meyer am 25. Juni 2025 ergeben sich Nachfragen.
Vorbemerkung der Landesregierung
Es wird im Umweltministerium intensiv geprüft, in welchem Umfang Mitarbeitenden des LabüN außertarifliche Zulagen oder übertarifliche Eingruppierungen seit dem Jahr 2015 gewährt wurden. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
1. Dem Internetauftritt des Landesbüros für Naturschutz GbR (LabüN) ist zu entnehmen, dass es den anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie Ehrenamtlichen Beratung und Unterstützung in Rechtsfragen bietet.1 Wie viele der während des Zeitraums von 2015 bis 2024 im LabüN Beschäftigten waren nach Auskunft der Landesregierung Volljurist bzw. Volljuristin?
Antwort: Nach den der Landesregierung derzeit vorliegenden Informationen verfügte im LabüN im Zeitraum von 2015 bis 2024 eine Person über die Qualifikation einer Volljuristin bzw. eines Volljuristen.
1 vgl. u.a. https://www.labuen.de/aufgaben/
2. Wurden der Landesregierung zufolge Mitarbeitende des LabüN nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet, obwohl es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht um eine Landesbehörde handelt? Wenn ja, aus welchem Grund (bitte für den Zeitraum von 2015 bis einschließlich heute für jede betroffene Person die jeweilige Qualifikation, die Eingruppierung nach TV-L sowie eine Begründung für die Anwendung des TV-L aufführen)?
Antwort: Nein. Die Mitarbeitenden des LabüN wurden und werden nicht nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet. Die Vergütungen und Eingruppierungen der Mitarbeitenden erfolgen in Anlehnung an den TV-L.
Die Kleine Anfrage finden Sie auch im NILAS (Niedersächsische Landtagsdokumentationssystem).