Heike Koehler

Wiedervernässung des Altwarmbüchener Moores, des Rehburger Moores und des Trunnenmoores

Kleine Anfrage - Drucksache 19/7309

Anfrage der Abgeordneten Heike Koehler (CDU), eingegangen am 22.04.2025 - Drs. 19/7067, an die Staatskanzlei übersandt am 23.04.2025

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 26.05.2025

Vorbemerkung der Abgeordneten

In Lehrte wurde am 6. Februar 2025 unter dem Titel RePeat (Restoration of Peatlands in the Hannover Region) das Folgevorhaben für das LIFE+-Projekt „Hannoversche Moorgeest“ der Öffentlichkeit präsentiert. Der Antrag auf EU-Förderung wurde am 19. September 2024 durch das Land Niedersachsen (vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) und den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)) sowie die Region Hannover gestellt; am 28. März 2025 gab MU mit PI 028/2025 die anteilige Förderung des Projekts durch die Europäische Union bekannt.(1)

Ziel des Projekts ist u. a. die Wiedervernässung des Altwarmbüchener Moores, des Rehburger Moores sowie des Trunnenmoores. Das Projekt soll eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Die EU-Förderung beträgt laut MU-PI 028/2025 10 Millionen Euro; eine Kofinanzierung erfolgt durch Mittel des Landes Niedersachsen und der Region Hannover in Höhe von je 12 Millionen Euro.

Ende 2025 soll das Flurbereinigungsverfahren starten; ab dem dritten Quartal 2028 sollen Maßnahmen zur Wiedervernässung des Altwarmbüchener Moores durchgeführt werden. Bei der Vorstellung des Projekts wurde deutlich, dass sich 68 % der betroffenen Fläche (1 260 ha) in Privateigentum befinden. Im Altwarmbüchener Moor beträgt der Anteil der Privatflächen 62 % (1 291 ha; 844 Eigentümer). Im Rahmen der Projektdurchführung sollen u. a. die Binnenentwässerung in den Hochmoorkörpern gestoppt, in Teilbereichen die Grünlandnutzung beendet und extensives Grünland entwickelt werden.

In das Projekt werden öffentliche Flächen des Landes und der Region Hannover eingebracht; weitere öffentliche Flächen sollen für die Projektdurchführung zur Verfügung gestellt werden. Mit halböffentlichen Eigentümern und Realverbänden sollen Gestattungsverträge abgeschlossen werden.

Privaten Eigentümern nicht genutzter Moorflächen sollen alternativ ein Kauf der Flächen, der Abschluss von Gestattungsverträgen oder Einverständniserklärungen zur Flächennutzung ohne finanzielle Dotierung angeboten werden. Mit Blick auf land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen werden ein Ankauf der Flächen oder ein wertgleicher Flächentausch aus dem Gebiet heraus angeboten. Die Durchführung von Maßnahmen auf wirtschaftlich nicht genutzten Flächen sei demnach auch auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Duldung möglich.

(1) Vgl. https://www.nlwkn.niedersachsen.de/life-repeat/life-projektantrag-repeat-238553.html#Infoveranstaltungen.

1. Liegen den Projektnehmern (MU, NLWKN, Region Hannover) Informationen zur Bereitschaft anderer öffentlicher Flächeneigentümer vor, ihre Flächen für die Projektdurchführung zur Verfügung zu stellen? Falls ja, welche?

Antwort: Zusätzlich zu den Projektnehmern (Land, Region Hannover) stellen auch folgende öffentliche Flächeneigentümer ihre Eigentumsflächen für die Durchführung des Projekts zur Verfügung: Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Landeshauptstadt Hannover, Gemeinde Isernhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Sehnde, aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover sowie Anstalt Niedersächsische Landesforsten, vertreten durch die Forstämter Fuhrberg und Nienburg. Teilweise ist die Bereitstellung der Flächen an Bedingungen geknüpft, die selbstverständlich berücksichtigt werden.

2. Liegen den Projektnehmern Informationen zur Bereitschaft von halböffentlichen Eigentümern und Realverbänden vor, Gestattungsverträge abzuschließen? Falls ja, welche?

Antwort: Hierzu liegen bislang keine Erkenntnisse vor. Aufgrund der bei der Umsetzung des LIFE+-Projektes „Wiedervernässung der Hannoverschen Moorgeest“ gewonnenen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass sich die Bereitschaft zum Abschluss von Gestattungsverträgen im Laufe der Projektumsetzung mit zunehmender Konkretisierung der Projektplanung entwickelt. Die halböffentlichen Eigentümer wie Wasser- und Bodenverbände, Realverbände oder Realgemeinden wurden bereits in zahlreichen Informationsveranstaltungen und im Arbeitskreis Flurbereinigung (siehe Antwort zu Frage 5) zum Projekt informiert. Sie werden auch Mitglieder des zu gründenden Projektbeirates sein. Dieses Praktikerforum wird Anfang 2026 seine Arbeit aufnehmen und dient der kontinuierlichen Information und Einbindung aller relevanten Nutzergruppen im Projektgebiet.

3. Liegen den Projektnehmern Informationen zur Bereitschaft der privaten Eigentümer im Projektgebiet, ihre Flächen in einer der in der Vorbemerkung genannten Formen für die Wiedervernässung zur Verfügung zu stellen, vor? Falls ja, welche?

Antwort: Für den ganz überwiegenden Teil der privaten Eigentümer liegen hierzu noch keine Erkenntnisse vor. Sie werden jedoch bereits in den laufenden Informationsprozess eingebunden (siehe Antwort zu Frage 2). Bisher haben drei Eigentümer ihre Flurstücke im Projektgebiet an die Projektnehmer verkauft. Weitere 17 Eigentümer haben Interesse bekundet, einen Gestattungsvertrag abzuschließen.

4. Wie wird die Projektdurchführung erfolgen, falls ein Teil der privaten Eigentümer keine der in der Vorbemerkung genannten Alternativen (Verkauf, Gestattungsvertrag, Einverständniserklärung) akzeptieren will? Sind für diesen Fall Enteignungen o. ä. geplant?

Antwort: Derzeit gibt es keine Hinweise, dass private Eigentümer diese Angebote nicht akzeptieren wollen. Für solche Fallkonstellationen ist statt Enteignungen das naturschutzrechtliche Instrument der Duldungsanordnung als milderes Mittel vorgesehen.

5. Mit welchem Zeitbedarf für das notwendige Flurbereinigungsverfahren kalkulieren die Projektnehmer?

Antwort: Im aktuellen Flurbereinigungsprogramm werden die drei geplanten Flurbereinigungsverfahren Altwarmbüchener Moor, Trunnenmoor sowie Rehburger Moor als Projekte in der Vorbereitungsphase geführt. Eingerichtete Arbeitskreise aus interessierten Grundeigentümern und örtlichen Interessenvertretern bearbeiten ergebnisoffen die unterschiedlichen Themenfelder und die Neugestaltungsgrundsätze (NGG) für die Verfahrensgebiete. Ende des III. Quartals 2025 sollen in allen drei Verfahren die NGG endabgestimmt vorliegen. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Trunnenmoor ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Die Verfahren Altwarmbüchener Moor und Rehburger Moor sollen 2027 eingeleitet werden. Die vorgesehene Laufzeit beträgt ungefähr zehn Jahre für jedes Verfahren. Durch den Verzicht auf die Aufstellung eines Wege- und Gewässerplanes sowie die direkte Einweisung in die neuen Grundstücke durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans können sich Laufzeitverkürzungen ergeben. 

6. Stehen bereits in ausreichendem Maße land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen für den gegebenenfalls erforderlichen Flächentausch im Rahmen der Flurbereinigung zur Verfügung? Falls ja, wo befinden sich diese Flächen?

Antwort: Die Projektträger sind in mehrfacher Hinsicht dabei, entsprechende Flächen vor der Anordnung der Flurbereinigungsverfahren zu erwerben. Eine Abstimmung mit der NLG, die im ländlichen Raum als Siedlungsunternehmen tätig ist, erfolgt in Kürze. Derzeit stehen land- und forstwirtschaftliche Flächen noch nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Der NLWKN und die Region Hannover haben aktuell bereits ca. 7 ha landwirtschaftliche Flächen als potenzielle Tauschflächen für das Flurbereinigungsverfahren erworben. Nach Erfahrungen aus dem Flurbereinigungsverfahren „Hannoversche Moorgeest“ wird erwartet, dass ein größerer Teil von Grundeigentümern ihre Flächen am Ende des Flurbereinigungsverfahrens verkaufen oder sie zumindest über Gestattungsverträge zur Verfügung stellen werden.

7. Was ist eine „naturschutzrechtliche Duldung“? Finden in diesem Fall Maßnahmen auf einer Fläche statt, ohne dass der private Eigentümer vorher sein Einverständnis erklärt hat?

Antwort: Bei der Duldungspflicht gemäß § 65 BNatSchG i. V. m. den jeweiligen Naturschutzgebietsverordnungen handelt es sich um eine den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmende Regelung. Bei der Inanspruchnahme von wirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken zur Wiederherstellung naturnaher Wasserstände werden die verfassungsrechtlichen Grenzen des Eigentumsgrundrechts gemäß Artikel 14 Grundgesetz regelmäßig nicht überschritten. Es handelt sich vielmehr um eine Ausgestaltung der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Durch die Situationsgebundenheit des Eigentums ist das Handeln dort geboten, wo sich das Moor befindet. Nur dort kann es renaturiert werden. Eine naturschutzrechtliche Duldung kommt nur dann zur Anwendung, wenn Kauf, Gestattungsverträge oder Flächentausch seitens der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wird immer konkret vor der Maßnahmenumsetzung geprüft, ob das betroffene Flurstück baulich umgangen werden kann (z. B. leichte Verschwenkung der Dammtrasse). Nur wenn dies nicht möglich ist, handelt es sich um eine Schlüsselfläche für die Maßnahmenumsetzung. Die Duldung ist daher ein wichtiges Instrument, um den Projekterfolg nicht zu gefährden. Im Rahmen der Anordnung einer naturschutzrechtlichen Duldung durch die Region Hannover wird die Eigentümerin oder der Eigentümer stets über die durchzuführende Maßnahme, deren Lage und Umfang sowie über den Zeitraum der Durchführung informiert.

8. Werden die zur Wiedervernässung geplanten Maßnahmen Auswirkungen auf benachbarte Siedlungen oder die Verkehrsinfrastruktur haben? Falls ja, welche? Wie werden Gebäude nach dem Stopp der Binnenentwässerung gegebenenfalls vor eindringendem Wasser geschützt?

Antwort: Die wasserbaulichen Maßnahmen werden so geplant, dass eine Beeinflussung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsinfrastruktur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In den durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (in der Regel Planfeststellungsverfahren) trägt die Genehmigungsbehörde (Untere Wasserbehörde der Region Hannover) diesem Umstand in besonderer Weise Rechnung. Darüber hinaus wird über zahlreiche Grundwassermessstellen die Beweissicherung erfolgen.

9. Sind durch die Maßnahmen zur Wiedervernässung Wertminderungen an Gebäuden zu erwarten? Falls ja, wie und in welcher Höhe werden diese Wertminderungen ausgeglichen werden?

Antwort: Siehe Antwort zu Frage 8.

10. Kommt es durch die Wiedervernässung zu Einschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten im Projektgebiet, die nicht durch Flächentausch im Rahmen der Flurbereinigung kompensiert werden können? Falls ja, in welcher Form und welchem Umfang? Ist gegebenenfalls ein Nachteilsausgleich o. ä. geplant?

Antwort: Bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen kann es zu Einschränkungen bei der Bewirtschaftung im Zuge der Wiedervernässung kommen. Der Umfang ist jedoch erst im weiteren Projektverlauf mit der Konkretisierung der Planung (insbesondere durch hydrologische Modelle) prognostizierbar. Ziel ist es, allen Eigentümern land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen Alternativen anzubieten, insbesondere den Flächentausch. In den Planwunschterminen im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens werden die Wünsche der Eigentümer aufgenommen mit dem Ziel, diesen bestmöglich zu entsprechen. Oft sind hier sehr individuelle Lösungen möglich, die Vorteile und neue Perspektiven für die Eigentümer und Bewirtschafter bieten können. Ob allen Tauschwünschen im Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens entsprochen werden kann, ist aktuell noch nicht prognostizierbar. Der Ankauf der potenziellen Tauschflächen im Projektumfeld läuft jetzt an (vgl. Antwort zu Frage 6), die Planwunschtermine in den Flurbereinigungsverfahren werden ab 2027 stattfinden. In einigen Bereichen wird eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung jedoch auch weiterhin möglich bzw. sogar ausdrücklich erwünscht sein. Die trifft insbesondere auf Grünlandflächen mit dem naturschutzfachlichen Ziel der Extensivierung zu.

 

 

Die Kleine Anfrage finden Sie auch im NILAS (Niedersächsische Landtagsdokumentationssystem).